Allgemeine Verkaufsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
2. Die Bedingungen gelten auch für schwebende und alsbaldige künftige Geschäfte, auch ohne ausdrückliche Bezugnahme, sofern nur unsere Bedingungen bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren.
II. Vertragsschluß/Nebenabreden
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als Festangebot bezeichnet worden sind.
2. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
3. Unsere Vertreter haben keine Abschlussvollmacht.
III. Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Sofern frachtfreie Lieferung vereinbart wird, erfolgt Versand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach unserer Wahl bis zu der dem Bestimmungsort nächstgelegenen Bahnfrachtstation.
2. Sind wir mit einer Lieferung in Verzug, kann der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von noch nicht erfüllten Teilen des Vertrages zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
3. Nimmt der Besteller die angebotene Ware nicht ab, oder erteilt er nicht die erforderlichen Versandinstruktionen, so können wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Daneben haben wir Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen Lagerkosten.
4. Transportversicherung decken wir nur nach schriftlichem Verlangen des Bestellers und auf seine Kosten.
5. Gemäß § 39 KVO bzw. CMR Artikel 30 muss der Empfänger solche Schäden, die bei der Annahme des Gutes äußerlich erkennbar waren, dem Spediteur sofort auf dem Frachtbrief, bei nicht sofort erkennbaren Schäden innerhalb einer Woche nach der Annahme des Gutes uns anzeigen und die Feststellung des Schadens beantragen.
IV. Mengenabweichungen
Bei Sonderanfertigungen können wir von den vereinbarten Mengen bis zu 10 % abweichen.
V. Abrufaufträge
1. Abschlüsse mit vereinbarten Teillieferungen (Abrufaufträge) verpflichten den Besteller zur Abnahme der Teillieferungen in ungefähr gleichen Monatsraten, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. 2. Bei Abrufaufträgen ohne feste Abruftermine können wir zwei Wochen nach Datum der Auftragsbestätigung eine Abnahmefrist von zwei Wochen setzen. Danach ist die Zahlung fällig und uns stehen unbeschadet weitergehender Rechte ortsübliche Lagerkosten zu.
3. Nimmt der Käufer die Ware auch nach Setzung einer Nachfrist nicht ab, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
VI. Gefahrübergang
Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird.
VII. Leistungsstörung
1. Von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, insbesondere Maßnahmen des Arbeitskampfes, höhere Gewalt bei uns oder unseren Zulieferern oder diesen gleichzustellenden Umstände, wie gesetzliche und behördliche Maßnahmen, Behinderungen oder Verzögerungen des Transports, Störung der Lieferung von und der Versorgung mit Energie. Rohstoffen. Zwischen- und Endprodukten, unvorhergesehene Fertigungsschwierigkeiten, die durch zumutbare Sorgfalt nicht abzuwenden sind und die Lieferung unzumutbar erschweren, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass wir auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden können.
2. Der Besteller ist für die Fälle unter VII Ziffer 1 berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von noch nicht erfüllten Teilen des Vertrages zurückzutreten.
VIII. Preise
1. Preise gelten sofern nicht anders vereinbart, einschließlich Verpackung, ausschließlich Umsatzsteuer, Transport, Zöllen und sonstigen Abgaben.
2. Eine Steigerung der Produktionskosten zwischen Vertragsschluß und Ablieferung berechtigt uns – insbesondere bei Steigerung von Rohstoffpreisen, Abgaben, Energie- und Personalkosten – zur Preisanpassung gemäß §§ 315, 316 BGB.
3. VIII Ziffer 2 gilt entsprechend, falls die Übernahme der Transportkosten durch uns gesondert vereinbart ist.
IX. Zahlungsbedingungen/Verzug
1. Als Zahlungszeitpunkt gilt die unwiderrufliche Gutschrift des Rechnungsbetrages – bei Fremdwährungsschulden des Gegenwertes in Euro auf unserem umseitig angegebenen Konto.
2. Bei Überschreitungen des Zahlungszieles sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie Mahnkosten in Höhe von 16 Euro je Mahnung zu berechnen.
3. Die Hereingabe von Wechseln ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Schecks werden zahlungshalber entgegen genommen. sofern sie uns so rechtzeitig zugesandt werden, dass deren Einlösung innerhalb umseitiger Zahlungsfristen erfolgen kann.
5. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigt uns, vorbehaltlich sonstiger Rechte, die noch nicht ausgeführten Aufträge des Bestellers nur Zug um Zug gegen Zahlung auszuführen. Unter den gleichen Voraussetzungen werden unsere Zahlungsansprüche gegen den Besteller für Geschäfte, soweit ausgeführt, sofort zur Zahlung fällig. Nach unserer Wahl können wir statt dessen die nach Maßgabe der Regelung unter Punkt X abgetretenen Forderungen erfüllungshalber einziehen oder die einstweilige Rückgabe der im Besitz des Bestellers befindlichen Vorbehaltsware auf dessen Kosten verlangen.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche das Eigentum am Liefergegenstand vor. 2. Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit fremdem Material erwerben wir Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache. Für die Bewertung ist sowohl für den Wert der Vorbehaltsware als auch für den Wert der Verarbeitung der Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich. Der Besteller wird bei der Verarbeitung für uns tätig, ohne irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen uns zu erwerben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren. Erwerben wir bei Verbindung mehrerer Sachen kein Miteigentum, überträgt der Besteller bereits jetzt ihm den nach X Ziffer 2 Satz 1 und 2 bestimmten Miteigentumsanteil.
3. Bei Weiterveräußerung des neuen Produktes durch den Besteller tritt sicherungshalber anstelle des Produktes die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehende Kaufpreisforderung anteilig gemäß X Ziffer 2 Satz 1 und 2. Der Besteller tritt diese anteilige Kaufpreisforderung bereits jetzt schon an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
4. Wird die gekaufte Ware vom Besteller unverarbeitet weiterverkauft, so tritt der Besteller schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns bis zur Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt hiermit an.
5. Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und weiterzuverkaufen; er ist ermächtigt, abgetretene Forderungen in eigenem Namen einzuziehen.
6. Übersteigen die Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir verpflichtet, den übersteigenden Teil der uns zustehenden Sicherheiten dem Besteller auf dessen Aufforderung hin freizugeben.
7. Der Besteller hat uns sofort schriftlich Bescheid zu geben, wenn in Vorbehaltsware oder in unserem Miteigentum stehende Ware sowie nur in durch Vorausabtretung uns übertragene Forderungen vollstreckt wird. Der Besteller hat dem Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware noch in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum steht bzw. dass die Forderung an uns abgetreten ist.
XI. Aufrechnung
Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig Gegenansprüchen gegen unseren Zahlungsanspruch aufrechnen.
XII. Gewährleistung
1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Eignung und Mangelfreiheit zu untersuchen.
2. Wir liefern entsprechend unserer Produktbeschreibung und Spezifikation.
3. Rügen offensichtlicher Mängel in Art, Menge und Qualität der Ware sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich bei uns zu erheben. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Erlangen der Kenntnis, spätestens binnen sechs Monaten nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen.
4. Nicht als Mangel gelten handelsübliche geringe Abweichungen in Qualität, Gewicht, Mengeneinheit, Farbe, Dicke und Ausmaß, insbesondere bei Nachlieferungen. Bei der Fertigung von Säcken und ähnlichen Erzeugnissen ist der Anfall eines verhältnismäßig geringen Anteils fehlerhafter Ware technisch unvermeidbar, ein Anteil bis zu 2% der Gesamtmenge ist nicht zu beanstanden: gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.
5. Für die Qualitätsbeurteilung unserer Produkte gelten, soweit anwendbar, die Prüf- und Bewertungsklauseln des Gesamtverbandes Kunststoffverarbeitende Industrie e. V. in der jeweils gültigen Fassung einschließlich der GKV- Toleranzen: Länge und Breite 5 %, Dicken bis 0,04 mm 25 %; Dicken über 0,04 mm 20 %, mindestens jedoch 0,005 mm.
6. Bei begründeter Mängelrüge noch nicht verarbeiteter oder verarbeiteter Ware kann der Besteller nur Ersatzlieferung verlangen. Bei Fehlschlagen der Ersatzleistung ist der Besteller nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.
XIII. Haftung
1. Die Schadenersatzansprüche des Bestellers für Schäden aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften. 2. Soweit nach XIII Ziffer 1 unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter, bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Besteller.
XIV. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
1. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen findet keine Anwendung.
2. Gerichtsstand ist das für Göppingen zuständige Gericht. Dies gilt nicht, wenn der Besteller kein Vollkaufmann ist, es sei denn, er hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland.
XV. Unwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.